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Auswirkungen des Rechtssystems auf die Psyche
Alle
halten sich an die Urteile des OGH ?, aber niemand hat ein Recht
darauf, daß sich Richter an die Urteile des OGHs halten, nicht einmal
der OGH muß sich an seine Urteile halten.
Mit einem 5er statt 3er Senat kann er von seiner ständigen Rechtsprechung abgehen, aber darüber entscheidet der 3er Senat.
Wenn ein 3er Senat von der ständigen Rechtsprechung abgeht und den 5er Senat nicht befasst, gilt das Urteil dennoch.
Das ist in einer Demokratie psychisch nicht verarbeitbar, wohl in einer Diktatur, da diese niemand als Recht empfindet
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Schadenersatz für Geburt wider Willen "Es gibt hier kein Richtig oder Falsch"
(Die Presse) 13.11.2006
Rechtspanorama am Juridicum. "Wrongful birth", unerwünschte Geburt, war
Thema einer teils sehr emotionalen Diskussion, die von "Presse" und
Wiener Jusfakultät veranstaltet wurde.
Medizin und Juristerei im Dialog: Richterin Irmgard Griss und die Jus
Professoren Robert Rebhahn (li.), Gerhard Luf (2. v. re.) diskutierten
vor vielen Zuhörern mit dem Gynäkologen Prof. Christian Dadak (2. v.
li.); Prof. Christian Kopetzki (re.) ist beides: Jurist und Mediziner.
Moderator: Benedikt Kommenda ("Die Presse", 3. v. re.). | (c) Die
Presse (Fabry)
WIEN (hes). Das weitläufige Dachgeschoß des Wiener Juridicum war bis
auf den allerletzten Platz gefüllt. Wie sehr das Thema "Schadenersatz
wegen unerwünschter Geburt" ("Wrongful birth") Juristen, Ärzte und
Eltern bewegt, zeigte die von der Jus-Fakultät und der "Presse"
veranstaltete Diskussion der neuen Reihe "Rechtspanorama am Juridicum".
Anlass waren zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die dessen
Vizepräsidentin und künftige Präsidentin Irmgard Griss kurz darlegte.
Zum einen hatte der 5. Senat einer Mutter Schadenersatz zugesprochen,
nachdem sie ein behindertes Kind zur Welt gebracht hatte, weil ihr
Frauenarzt sie nicht ausreichend aufgeklärt hatte. Er hatte ihr eine
weitere Untersuchung mit den Worten "Sie gehen mir jetzt in die
Risikoambulanz" ans Herz gelegt. Die Frau ging nicht hin, brachte ein
Kind mit Trisomie 21 ("Mogolismus") und einem Herzfehler auf die Welt
und klagte.
Der andere Fall ist der eines Mannes, der nach einer Vasektomie
unerwünschterweise wieder Vater wurde. Sein Urologe hatte verschwiegen,
dass sich die Zeugungsfähigkeit wieder einstellen kann. Der 6. Senat
des OGH lehnte hier einen Schadenersatz in Form des Unterhalts für das
gesund geborene Kind ab.
Gemäß der Einheitstheorie könne man nicht eine unangenehme Seite
(Unterhaltsverpflichtung) einer komplexen Beziehung herausgreifen und
zum Schaden machen.
Wie sieht es aber im Fall des behinderten Kindes aus? Griss räumte ein,
die Entscheidung des 5. Senats sei auch aus Mitleid mit der betroffenen
Mutter gefällt worden. Dass die Aufklärungspflicht des Arztes so streng
ausgelegt werde, habe damit zu tun, dass es lange Zeit nahezu unmöglich
gewesen sei, Ärzten einen Kunstfehler nachzuweisen.
"Eine
gewisse Kritik ist sicher berechtigt", merkte sie an, als seitens des
Publikums Vorwürfe laut wurden, der OGH lasse es an Konsequenz
vermissen. "In der Vergangenheit hat man vielleicht zu sehr den
Einzelfall gesehen und nicht das Ganze", so Griss. "Bei einer
neuerlichen Entscheidung wird man um einen verstärkten Senat nicht
herumkommen." Allerdings seien Richter auch keine Automaten. Es gebe in
der Juristerei "nie ein Richtig oder Falsch. Man kann immer alles auch
anders sehen."
Die Kritik, die Mutter treffe ein Mitverschulden, da die Worte des
Arztes sie zum Nachfragen animiert haben müsse, beantwortete Griss mit
einem Hinweis auf die psychische Verfassung der Patientin. In diesem
Fall habe das, was der Arzt gesagt habe, eben nicht genügt, um zu
vermitteln, das Kind könne behindert sein. Gynäkologe Christian Dadak
(AKH Wien) stellte die Frage in den Raum, wo eine Behinderung anfange,
die eine Abtreibung rechtfertige. Sei das schon der Fall, wenn jemand
ein Gen habe, das sein Brustkrebsrisiko erhöhe? "Wir tragen alle
unseren genetischen Schaden schon in uns."
Medizinrechtsprofessor Christian Kopetzki übte scharfe Kritik an der
öffentlichen Diskussion unter dem Kampfbegriff "Kind als Schaden". Es
gehe um den Schaden in Gestalt der Unterhaltspflicht, nie des Kindes.
Auch könne man einen Schadenersatzanspruch für das Vereiteln eines
Schwangerschaftsabbruchs nur dann zusprechen, wenn man zuvor außer
Streit stelle, dass eine Abtreibung auch rechtmäßig sei. Wer
argumentiere, Abtreibung sei rechtswidrig und bloß straffrei, was
Kopetzki für eine "extreme Heuchelei" hält, verneine damit auch die
Entscheidungsfreiheit der Frau. "Da wird ein Stellvertreterkrieg
geführt." Der Arbeits- und Sozialrechtler Robert Rebhahn plädiert für
eine strikte Unterscheidung der rechtspolitischen von der
rechtsdogmatischen Seite.
Er würde es begrüßen, wenn der Gesetzgeber eine Regelung träfe.
Rechtsphilosoph Gerhard Luf bemerkte dazu, "Mich freut's, dass Sie da
so genau wissen, wie man das unterscheidet. Nur: Kann man das wirklich
so einfach trennen?" In der Frage würden so viele
Billigkeitskomponenten mitspielen, dass es wünschenswert sei, wenn jede
Entscheidung der besonderen Situation Rechnung trage. Im Übrigen warnte
Luf davor, Ärzten eher zu mehr als zu weniger Aufklärung zu raten. "Das
ist der Ausgangspunkt der Defensivmedizin."
Auch
Griss lehnt exzessive Aufklärung ab. Allerdings sollte ein Gynäkologe
bei Auffälligkeiten sehr wohl die Option eines Schwangerschaftsabbruchs
ansprechen. "Das ist ja Wahnsinn", meldete sich ein aufgebrachter
Orthopäde aus dem Publikum. "Ich kann doch nicht jeder sagen: Sie
können abtreiben."
Griss
hält auch nach mehrstündiger Debatte, in der sie teils heftige Kritik
am OGH hinnehmen musste, eine gesetzliche Regelung nicht für nötig.
"Hier sollte es den Gerichten gelingen, eine Lösung zu finden."
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